Das Pflegequalitätssicherungsgesetz (PQSG)

Ein entscheidender Grundsatz des neuen Pflegequalitätssicherungsgesetz ist, dass Qualität nicht von außen in die Pflegeeinrichtungen ,,hineingeprüft" werden kann, sondern von innen heraus - aus der Eigenverantwortung der Einrichtungsträger und aus der Mitverantwortung der Leistungsträger - entwickelt werden muss. Die Träger der Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, für die Sicherung und für die Weiterentwicklung der Qualität ihrer ambulanten, teil- oder vollstationären Leistungen zu sorgen.

So muss jedes Pflegeheim bzw. jeder Pflegedienst ein umfassendes, einrichtungsinternes Qualitätsmanagement einführen und weiterentwickeln.

Begutachtung von Außen

Dennoch hält es die Bundesregierung im vorliegenden Gesetz für notwendig, die Träger zu verpflichten, sich einem externen Prüfverfahren zu unterziehen. In regelmäßigen Abständen ist also die Qualität der Leistungen ihrer Einrichtungen durch unabhängige Sachverständige oder Prüfstellen nachzuweisen. Genauer ist dies im § 113 geregelt.

Wie bisher müssen die Pflegeeinrichtungen zudem auch weiterhin auf Verlangen der Landesverbände dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder den von den Landesverbänden beauftragten Sachverständigen die Prüfung der erbrachten Leistungen und deren Qualität durch Einzelprüfungen, Stichprobenprüfungen und vergleichende Prüfungen ermöglichen (§112 Abs. 3 SGB XI-F).

Das Pflege-Qualitätssicherungsgesetz ist kostenlos beim Bundesministerium für Gesundheit erhältlich.

http://www.bmgesundheit.de/themen/pflege/vorha/pqsg.htm

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